Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
3. Hauptstück
Betriebsprüfung
Grundsätze
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Ziffer 10,, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:
mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 odermehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, oder
nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.
(2)Absatz 2,Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins :
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,
eine innere Untersuchung und
gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.
(3)Absatz 3,Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Absatz eins, Ziffer 2 :
die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,
eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.
(4)Absatz 4,Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist entsprechend Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.
(5)Absatz 5,Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7,
Schlagworte
Druckprüfung, Kesselprüfstelle, Kesselprüfer, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40171828