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§ 22 DGÜW-V

Fassungen
25.06.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 165/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2225.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 2205.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 165/2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 31,, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des Paragraph 23, Absatz eins, einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.
  2. Absatz 2,Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,
  2. Ziffer 2
    die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,
  3. Ziffer 3
    die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,
  4. Ziffer 4
    die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,
  5. Ziffer 5
    die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,
  6. Ziffer 5 a
    die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Ziffer eins bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,
  7. Ziffer 6
    die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und
  8. Ziffer 7
    die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.
  1. Absatz 3,Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder
  2. Ziffer 2
    die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.
  1. Absatz 4,Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder
  2. Ziffer 2
    die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder
  3. Ziffer 3
    die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder
  4. Ziffer 4
    die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.
  1. Absatz 5,Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.
  3. Ziffer 3
    Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.
  1. Absatz 6,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.
  2. Absatz 7,Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

Schlagworte

Schädigungsmechanismus

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40171830