Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Beantragung der Notifizierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.Eine Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind beizufügen:
eine Beschreibung der Tätigkeiten
für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;
eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Ziffer eins,;
eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 20, bescheinigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40171874