Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200kParagraph 200 k
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarrecht
§ 200k.Paragraph 200 k,
(1)Absatz eins,Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171904