Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64bParagraph 64 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstweg
§ 64b.Paragraph 64 b,
(1)Absatz eins,Der Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(3)Absatz 3,Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40171953