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§ 7a RGV

Fassungen
14.12.2014 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.01.201630.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2015
§ 7a14.12.201431.12.2015 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

14.12.2014BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 164/2015

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7 a,

Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu Paragraph 7 a, auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

Schlagworte

Liegewagengebühr, Reisegepäck

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40172138