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§ 17a LVG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 22/2026
§ 17a01.09.201531.08.2026 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026danach: BGBl. I Nr. 22/2026

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
  3. Absatz 3,Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Absatz eins, aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40172148