Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
7. Abschnitt
Andere Dokumente
Feuerwehrführerschein
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
(4)Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
(5)Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
(6)Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.
Anmerkung
§ 31 und § 32 wurden durch Z 78 BGBl. I Nr. 61/2011 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40172254