Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung und Frauen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung und Frauen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40172292