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§ 222b MinroG

Fassungen
10.07.2015 bis 09.08.2015 — BGBl. I Nr. 80/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222b heute10.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 222b10.07.201509.08.2015 BGBl. I Nr. 80/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 222 b

Inkrafttretensdatum

10.07.2015BGBl. I Nr. 80/2015

Außerkrafttretensdatum

09.08.2015

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten

Paragraph 222 b,

  1. Absatz eins,Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      „Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, gelegen zu sein;
    3. Ziffer 3
      „Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Ziffer 3, der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt Nummer L 178 vom 28.06.2013 Seite 66;
    4. Ziffer 4
      „Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3, berichtigt mit Amtsblatt Nummer L 79 vom 29.03.1996 Seite 30);
    5. Ziffer 5
      „Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;
    6. Ziffer 6
      „schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2013/30/EU;
    7. Ziffer 7
      „Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
    8. Ziffer 8
      „angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.
  2. Absatz 2,In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.
  3. Absatz 3,Kommen für die Berichtspflicht nach Absatz 2, mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Absatz 2, an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 10.8.2015 in Kraft).

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40172337