Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.07.2015 bis 30.03.2021 — BGBl. II Nr. 191/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute31.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 138/2021
§ 107.07.201530.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 191/2015
§ 127.08.200906.07.2015 BGBl. II Nr. 270/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.07.2015BGBl. II Nr. 191/2015

Außerkrafttretensdatum

30.03.2021danach: BGBl. II Nr. 138/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs römisch neun (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik
    1. Ziffer eins
      eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
    2. Ziffer 2
      eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
    3. Ziffer 3
      eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten sowie
    4. Ziffer 4
      eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
    nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
    1. Ziffer eins
      einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
    3. Ziffer 3
      Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
    4. Ziffer 4
      dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
    5. Ziffer 5
      Umsatzgrößenklassen

    Sub-Litera, z, u enthalten.

  4. Absatz 4,Die Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
    1. Ziffer eins
      einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach
    1. Ziffer eins
      Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
    2. Ziffer 2
      Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
    zu enthalten.

Schlagworte

Lohnempfänger, Lohnempfängerin

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40172380