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§ 8 PBStV

Fassungen
20.07.2015 bis 19.05.2018 — BGBl. II Nr. 200/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
§ 820.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 65/2018
§ 820.07.201519.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 200/2015
§ 809.07.200819.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 240/2008
§ 802.03.200408.07.2008 § → § BGBl. II Nr. 101/2004
§ 801.01.200201.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 801.05.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 825.04.200130.04.2001 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 813.03.199824.04.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. II Nr. 200/2015

Außerkrafttretensdatum

19.05.2018danach: BGBl. II Nr. 65/2018

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (Paragraph 57 a, Absatz 7, KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
    1. Ziffer eins
      Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
    2. Ziffer 2
      Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
    3. Ziffer 3
      Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
    4. Ziffer 4
      besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
    5. 4 Punkt eins
      integrierte Serien- und Einzelproduktion,
    6. 4 Punkt 2
      Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
    7. 4 Punkt 3
      geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
  3. Absatz 3,Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
  4. Absatz 4,Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt.

Schlagworte

Metallverbundfolie, Serienproduktion, Bestellorganisation

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40172666