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Art. 1 § 39r LAG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 79/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39r01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39r01.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39r10.07.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39r29.12.200709.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39r11.07.200228.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 r

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 79/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 39 r,

(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Absatz 2, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, BMSVG bei Verfügung gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 2 a, oder Absatz 3,

  1. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 39 q, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 39 q, Absatz 4, oder Paragraph 39 s, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 3,Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
  3. Absatz 3 a,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2,, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 39 q, Absatz 8, zuzuweisen.

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40172717