Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
(2)Absatz 2,Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
„Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
„Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder
„Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40172748