Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 581Paragraph 581
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Gerichtliche Verfügung
§ 581.Paragraph 581,
(1)Absatz eins,Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Verfügung muss der Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Das Gericht hat ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die letztwillige Verfügung ist gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Will der letztwillig Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so ist über die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40172858