Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7.Paragraph 7,
Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten. Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40173073