Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Inventar
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Ein Inventar ist zu errichten,
wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (§ 174).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Paragraph 174,).
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173158