Rechtstracker.at

§ 95c BörseG

Fassungen
26.11.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 98/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95c29.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 95c26.11.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 c

Inkrafttretensdatum

26.11.2015BGBl. I Nr. 98/2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 150/2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 95 c,

Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. Ziffer 6
    der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. Ziffer 7
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. Ziffer 8
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. Ziffer 9
    nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.
Die Bestimmung des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173301