Rechtstracker.at

§ 42g

Fassungen
01.10.2015 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 99/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42g heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 244/2021
§ 42g01.10.201531.12.2021 BGBl. I Nr. 99/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 g

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 99/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 244/2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

Paragraph 42 g,

  1. Absatz eins,Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Absatz eins,, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.
  3. Absatz 3,Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Schlagworte

Schulgebrauch

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173346