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§ 24 EZG 2011

Fassungen
14.08.2015 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 107/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2423.12.202030.12.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020
§ 2414.08.201522.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 107/2015
§ 2413.12.201113.08.2015 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 107/2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaber von Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Absatz 3, berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Absatz 4, zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate
    1. Ziffer eins
      bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23,,
    2. Ziffer 2
      bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23,,
    3. Ziffer 3
      bei Stilllegungen gemäß Paragraph 27,,
    4. Ziffer 4
      bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23,, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie
    5. Ziffer 5
      bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem
    mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Ziffer eins bis 3 folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Ziffer 4 und 5 gilt, vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind vom Anlageninhaber unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40173395