Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53bParagraph 53 b
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2013 bis 2016
§ 53b.Paragraph 53 b,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (§ 3 Z 11a) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß § 8 Abs. 2 ist nicht erforderlich.Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (Paragraph 3, Ziffer 11 a,) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ist nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 9 hat jeder LuftfahrzeugbetreiberAbweichend von Paragraph 9, hat jeder Luftfahrzeugbetreiber
für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten zu melden;
die Meldung über die Emissionen des Jahres 2013 bis 31. März 2015 zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 30 Abs. 4 ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.Abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
(4)Absatz 4,Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.Für die Zwecke von Paragraph 33 und Paragraph 38, Absatz 3, gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.Abweichend von Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40173403