Rechtstracker.at

§ 41 InvFG 2011

Fassungen
18.03.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 115/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 4118.03.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 4101.09.201117.03.2016 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

18.03.2016BGBl. I Nr. 115/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anforderungen an die Depotbank

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben der Depotbank gewährleistet. Die Bestellung der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Depotbank hat die FMA auch zu prüfen, ob die Geschäftsleiter der Depotbank eine ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des zu verwahrenden OGAW haben.
  3. Absatz 3,Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015
2. Art. 3 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 73/2016 lautet: „In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173457