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§ 141 InvFG 2011

Fassungen
01.09.2015 bis 10.12.2021 — BGBl. I Nr. 115/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 14101.09.201510.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 14101.07.201131.08.2015 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 115/2015

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021danach: BGBl. I Nr. 198/2021

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorkehrungen zum Schutz der Anteilinhaber des in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Die in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW haben unter Einhaltung der Paragraphen 55 bis 57 sowie der Paragraphen 128, 132, 133, 136 und 138 die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in Österreich in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Hierzu hat der OGAW mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz erfüllt, zu benennen.
  2. Absatz 2,Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsgattungen hat der gemäß Paragraph 140, in einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellung. Die FMA kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen. Paragraph 142, findet weiter Anwendung.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173472