Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Berichte
§ 92.Paragraph 92,
Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
Anmerkung
Art. 10 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 lautet: "In § 92 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
NOR40173526