Rechtstracker.at

§ 3 FTFG

Fassungen
01.10.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 110/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 301.10.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 301.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 304.09.198231.08.2004 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 110/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 75/2020

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Programme und Unternehmenskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 2 b, genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,) und
    2. Ziffer 2
      anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungen
    anzustreben.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 6, ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 6, zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Schlagworte

Forschungspolitik

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173530