Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,die Beschlussfassung über den Bericht gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 3, auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5,
die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowiedie Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 4) Stellung zu nehmen.Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Arbeitsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40173533