Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alternativfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Eine Verordnung auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40173582