Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Bezirksgericht
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB),
des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB),des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB),
des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 d, StGB),
des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 e, StGB),
des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB),
des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Paragraph 181 g, StGB),
des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (Paragraph 181 i, StGB)
des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 1. Fall und 3a StGB),des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. Fall und 3a StGB),
des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4 StGB) unddes Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4, StGB) und
der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
(2)Absatz 2,Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40173760