Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Inhalt des Kontenregisters
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten und Depots aufzunehmen:
bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen; allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Ziffer eins und Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden sind;
die Kontonummer bzw. Depotnummer,
der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.
(2)Absatz 2,Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 40 Abs. 7 BWG und Depots gemäß § 40 Abs. 5 BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des § 40 erfolgt ist.Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 40, Absatz 7, BWG und Depots gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des Paragraph 40, erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40174116