Rechtstracker.at

§ 9 KontRegG

Fassungen
15.08.2015 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 46/2026
§ 924.12.202501.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 923.01.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2021
§ 901.01.202122.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 25/2021
§ 925.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2018
§ 915.08.201524.05.2018 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 116/2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 62/2018

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
  2. Absatz 2,Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
    2. Ziffer 2
      das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
    3. Ziffer 3
      die Begründung.
  3. Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Absatz eins, kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Paragraph 288, BAO ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Absatz 4, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174123