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§ 11 GMSG

Fassungen
01.01.2016 bis 22.10.2019 — BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
§ 1123.10.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
§ 1101.01.201622.10.2019 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 116/2015

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2019

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wohnsitzadresse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in Österreich oder einem anderen Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt.
  2. Absatz 2,Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Absatz eins, genannten erfassten Beleg ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Das meldende Finanzinstitut kann von einer in Österreich gelegenen aktuellen Wohnsitzadresse ausgehen, wenn im Rahmen der Kundenidentifizierung aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ein von einer österreichischen Behörde ausgestellter Lichtbildausweis vorgelegt wurde und keine auf einen anderen Staat hinweisende aktuelle Wohnsitzadresse vorliegt.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174158