Rechtstracker.at

§ 59 GMSG

Fassungen
01.01.2016 bis 22.10.2019 — BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 5923.10.201931.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
§ 5901.01.201622.10.2019 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 116/2015

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2019

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Investmentunternehmen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
      1. Litera a
        Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
      2. Litera b
        individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
      3. Litera c
        sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter
      oder
    2. Ziffer 2
      dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Ziffer eins, handelt.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
    1. Ziffer eins
      während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
    2. Ziffer 2
      während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
    je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Paragraph 95, Ziffer 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist.

Schlagworte

Wechselkursinstrument, Zinsinstrument

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174206