Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
Teilnehmender Staat
§ 91.Paragraph 91,
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA) anzusehen sind. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in Paragraph 3, genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA) anzusehen sind. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
einen anderen Staat,
mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, undmit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Paragraph 3 und Paragraph 6, genannten Informationen übermittelt, und
der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174238