Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
9. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung der Meldepflicht
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40174254