Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
§ 111.Paragraph 111,
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 3 bis 53 obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständig ist. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (Paragraph 3,) gelten als Abgabenerklärungen.
Schlagworte
Sorgfaltsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
NOR40174258