mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 3. 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 17, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 24 und 27, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 33 und 35, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 37 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 39.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17, 73, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24 und 27, 472 a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 33 und 35, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 37, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 39,