Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Erstattungsfähige Einlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind; Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Einlagen von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den §§ 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den §§ 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
NOR40174305