Rechtstracker.at

§ 14 ESAEG

Fassungen
15.08.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 1415.08.201531.12.2016 BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 117/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß Paragraph 13, nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß Paragraph 13, entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
    1. Ziffer eins
      Der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
    2. Ziffer 2
      die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
    4. Ziffer 4
      in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
    5. Ziffer 5
      bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß Paragraph 12,;
    6. Ziffer 6
      bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
    Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Ziffer eins, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Ziffer 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Ziffer 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Ziffer 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig ist oder die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß§ 4 Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BWG in Kenntnis gesetzt wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174309