Rechtstracker.at

§ 38 ESAEG

Fassungen
15.08.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 46/2019
§ 3815.08.201530.06.2019 BGBl. I Nr. 117/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 117/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 46/2019

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationen für die Einleger

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu informieren. Wenn das Mitgliedsinstitut Einlagen über Zweigstellen in Mitgliedstaaten entgegennimmt, hat die Information auch in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Amtsblatt Nummer L 299 vom 08.11.2008 Seite 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174333