Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
(2)Absatz 2,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3)Absatz 3,Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(4)Absatz 4,Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40174411