Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Berechnung der Preisindizes
§ 14.Paragraph 14,
Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:
für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 erhobenen Daten;
für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;
für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 6 und 7 erhobenen Daten;
für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40174476