Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Organisation der Sicherungseinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und
Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
die Wirtschaftskammer Österreich,
Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins,,
Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 undWertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, und
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
(4)Absatz 4,Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des Paragraph 93, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174629