Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren; unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 4 a, des Hochschulgesetzes 2005.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017
Dokumentnummer
NOR40175109