Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2)Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175114