Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Paragraph 38, Absatz 3, VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2)Absatz 2,Bei einer Verwendung
in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowiein Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen römisch eins und römisch zwei sowie
in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (Paragraph 3, Absatz 3, LVG)
ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40175203