Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
(2)Absatz 2,Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,, vorzugehen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021
Dokumentnummer
NOR40175407