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§ 16 VRV 2015

Fassungen
20.10.2015 bis 23.01.2018 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 1620.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

23.01.2018danach: BGBl. II Nr. 17/2018

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Voranschlagsvergleichsrechnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.
  2. Absatz 2,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
    3. Ziffer 3
      die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  3. Absatz 3,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
    3. Ziffer 3
      die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

    Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

  4. Absatz 4,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
  5. Absatz 5,Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Paragraph 6, Absatz 8, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Einzahlung, Ergebnisrechnung

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175450