Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.
(2)Absatz 2,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.
Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
(3)Absatz 3,In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.
Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
(4)Absatz 4,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
(5)Absatz 5,Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. § 6 Abs. 8 gilt sinngemäß.Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Paragraph 6, Absatz 8, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Einzahlung, Ergebnisrechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Dokumentnummer
NOR40175450