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§ 24 VRV 2015

Fassungen
20.10.2015 bis 23.01.2018 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute24.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 2420.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

23.01.2018danach: BGBl. II Nr. 17/2018

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.
  2. Absatz 2,Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn sie angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.
  3. Absatz 3,Es sind vollständige Anlagenverzeichnisse zu führen.
  4. Absatz 4,Sachanlagen sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Unentgeltliche Erwerbe (z. B. Schenkungen und Erbschaften) sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  5. Absatz 5,Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden.
  6. Absatz 6,Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie im Anlagenverzeichnis mit dem Wert Null anzusetzen.
  7. Absatz 7,Geleistete Anzahlungen für Anlagen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.
  8. Absatz 8,Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Absatz 5, abzuschreiben.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175458