Rechtstracker.at

§ 32 VRV 2015

Fassungen
20.10.2015 bis 23.01.2018 — BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute24.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 3220.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

20.10.2015BGBl. II Nr. 313/2015

Außerkrafttretensdatum

23.01.2018danach: BGBl. II Nr. 17/2018

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Finanzschulden

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten begründen keine Finanzschulden.
  2. Absatz 2,Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten begründen Finanzschulden nur soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
  3. Absatz 3,Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten der Gebietskörperschaft aus Rechtsgeschäften zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen der Gebietskörperschaft nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und die Gebietskörperschaft diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch die Gebietskörperschaft zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der Gebietskörperschaft außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung der Gebietskörperschaft auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
  4. Absatz 4,Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175466