Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Inkrafttreten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der VRV 2015 sind anzuwenden:
für Länder und für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse);für Länder und für Gemeinden, die gemäß Artikel 127 a, Absatz eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse); für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).für Gemeinden, die gemäß Artikel 127 a, Absatz eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).
(3)Absatz 3,Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007,, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Dokumentnummer
NOR40175474